Der Umsatz ist seit dem BilRuG (2015) in § 277 Abs. 1 HGB relativ weit definiert. Als Mitarbeiter werden alle Angestellten ohne Geschäftsleitung und Azubis berücksichtigt, jeweils als Durchschnitt der Köpfe (Headcount) zu den jeweiligen Quartalsenden. Teilzeitmitarbeiter zählen damit voll.
Hat keine gesetzliche Abschlussprüfung stattgefunden, kann nach § 316 Absatz 1 HGB der Jahresabschluss nicht festgestellt werden. § 256 Abs. 1 Nr. 2 AktG regelt für Aktiengesellschaften ausdrücklich, dass ein solcher Jahresabschluss nichtig ist. Das Schrifttum geht davon aus, dass diese Regelung bei der GmbH analog gilt.
Ohne die wirksame Feststellung des zugrunde liegenden Jahresabschlusses ist die Verteilung des Jahresergebnisses nicht möglich. Faktisch kann bei einer fehlenden Pflichtprüfung der Gewinn des betroffenen Geschäftsjahres und der Folgejahre nicht mehr wirksam ausgeschüttet werden. Bei einer späteren Insolvenz besteht dann immer die Gefahr der Insolvenzanfechtung.
Eine Heilung dieses Mangels ist nur durch eine Jahresabschlussprüfung möglich.
Auf die Bußgelder des § 335 HGB für eine fehlerhafte bzw. unvollständige Offenlegung von mindestens 2.500 EUR bis 25.000 EUR wird verwiesen.